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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Nr. 101 vom 1.1.2005


I. Allgemeines / Anerkennung unserer Geschäftsbedingungen
 
1. Die folgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle von uns ausgeführten Aufträge. Nach dem ersten zu diesen Bedingungen abgewickelten Vertrag gelten sie automatisch auch für alle weiteren Verkäufe und Lieferungen. Geänderte Bedingungen gelten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie dem Käufer erstmals zugegangen sind.
 
2. Für den Vertragsinhalt sind alleine diese Bedingungen maßgebend. Hiervon abweichende Regelungen, insbesondere Geschäftsbedingungen des Käufers, sind nur dann wirksam, wenn wir dies schriftlich bestätigen. Hinweisen unserer Vertragspartner auf ihre Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. In der Entgegennahme von Lieferungen oder Teillieferungen liegt in jedem Falle der Verzicht auf eigene Bedingungen, die unseren Bedingungen widersprechen als Anerkennung unserer allgemeinen Bedingungen.
 
II. Vertragsschluß
 
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche 
Auftragsbestätigung zustande. Haben wir dem Käufer jedoch ein zeitlich befristetes Angebot unterbreitet und nimmt der Käufer das Angebot rechtzeitig an, so kommt der Vertrag - sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt - bereits mit der Angebotsannahme des Käufers zustande.
 
2. Die unserem Angebot beigefügten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, es sei denn, wir haben sie schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. An den von uns überlassenen Kostenanschlägen, Zeichnungen sowie sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung weder Dritten zugänglich noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Ebenso sind wir verpflichtet, die uns vom Käufer überlassenen und als vertraulich bezeichneten Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
 
3. Abweichungen von unserem Angebot sowie den unserem Angebot zugrunde liegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen, Nebenabreden und mündliche Vereinbarungen sowie Vereinbarungen mit Reisenden, Vertretern und Beauftragten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
 
III. Preise und Lieferkosten
 
1. Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Nebenkosten aufgrund von Sonderwünschen des Käufers gehen zu dessen Lasten.
 
2. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten die Preise ab Werk einschließlich der Verladung im Werk.
 
Der Versand der Lieferungen erfolgt unfrei; die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
 
IV. Zahlung
 
1. Die Zahlung hat binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne irgendwelche Abzüge in bar zu erfolgen.
Ein Skontoabzug von neuen Rechnungen ist unzulässig, soweit ältere, fällige Rechnungen noch nicht beglichen sind.
Unsere Angestellten, Vertreter und Reisenden sind nur bei Vorlage einer besonderen, schriftlichen Inkassovollmacht zum Inkasso berechtigt.
Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Diskont- und Einziehungsspesen gehen zu Lasten des Käufers.
 
2. Kommt der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug, werden vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Rechte Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
 
Ist das Geschäft für beide Teile ein Handelsgeschäft im Sinne von § 343 HGB, werden bei Überschreitung des Fälligkeitstermins vom Tage der Fälligkeit an Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, unbeschadet der Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens.
 
3. Wir sind zur Erfüllung des Vertrages solange nicht verpflichtet, wie der Käufer seinen Pflichten nicht vereinbarungsgemäß nachkommt, insbesondere solange die Bezahlung fälliger Rechnungen offen ist. Die Aufrechnung unserer Forderungen mit Forderungen des Käufers ist ausgeschlossen. es sei denn, die Forderungen des Käufers sind von uns schriftlich anerkannt oder bereits rechtskräftig festgestellt worden. Ebenfalls ausgeschlossen sind Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, es sei denn, daß die vom Käufer geltend gemachten Ansprüche von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
 
4. Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug oder liegen sonstige Tatsachen vor, aus denen sich eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers ergibt oder bestehen aus anderen Gründen erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und/oder Zahlungswilligkeit des Käufers, sind wir berechtigt, die Zahlung aller offenstehenden Forderungen zu fordern, auch soweit hierfür bereits Schecks oder Wechsel gegeben worden sind. Vorbehaltlich der uns sonst zustehenden Rechte sind wir in diesen Fällen darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag unter Setzung einer angemessenen Frist für die Bezahlung zurückzutreten. Der Käufer kann jedoch die Geltendmachung der vorstehend aufgeführten Rechte durch Stellung einer angemessenen Sicherheit abwenden. Überschreitet der Käufer das in Ziffer IV. 1. festgelegte Zahlungsziel um mehr als 30 Tage, können wir Vorkasse für die noch ausstehenden Lieferungen verlangen; der Käufer kann unser Recht, Vorkasse zu verlangen, dadurch abwenden, daß er eine angemessene Sicherheit stellt.
 
Die unter IV. genannten Rechte stehen uns insbesondere in den Fällen zu, in denen über das Unternehmen des Käufers das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder ein entsprechender Antrag mangels Masse abgelehnt wird; dasselbe gilt, wenn ein Scheck oder Wechsel des Käufers zu Protest geht, oder wenn das Unternehmen des Käufers aufgelöst oder liquidiert wird, oder wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht unbedeutenden Umfangs gegen Teile des Vermögens des Käufers eingeleitet werden.
 
V. Lieferung und Lieferfristen
 
1. Für Art und Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Haben wir dem Käufer ein zeitlich befristetes Angebot unterbreitet und nimmt der Käufer dieses Angebot fristgemäß an, so gilt für Art und Umfang der Lieferung - sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt - als Angebotsannahme.
 
2. Die von uns genannten Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern wir nicht einen bestimmten Liefertermin ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt haben. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Eine verbindliche Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung unser Werk bis zu ihrem Ablauf verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Käufers voraus.
 
3. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, sind wir zu Teillieferungen berechtigt.
 
4. Wird uns die Einhaltung der Lieferfrist durch unvorhergesehene, außerhalb unseres Einwirkungsbereichs liegende Umstände unmöglich, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden können, so verschiebt sich der Liefertermin angemessen um die Zeitdauer, die dem Umfang des Hindernisses entspricht, es sei denn, die Leistung ist endgültig unmöglich.
Als höhere Gewalt gelten insbesondere Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser, Explosion, Streik, Aussperrung, Energiestörungen, Ausfall von Transportmöglichkeiten, Verknappung von Material, etc. Unerheblich ist, ob diese Umstände bei uns oder bei einem unserer Vor- oder Zulieferer eintreten.
Im Falle der Verlängerung der Lieferfrist ist der Käufer nach vorheriger Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei endgültiger Unmöglichkeit oder bei Unvermögen aus den oben genannten Gründen werden wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.
 
5. Beruht die Nichteinhaltung eines Liefertermins oder die Unmöglichkeit der Leistung auf einem Umstand, den wir zu vertreten haben, steht dem Käufer - im Falle des Verzugs jedoch erst nach Setzung einer Nachfrist von mindestens 4 Wochen - ein Rücktrittsrecht bezüglich aller Lieferungen zu, die bei Fristablauf noch nicht versandbereit gemeldet sind. Weitergehende Ansprüche wie Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder wegen Nichterfüllung, insbesondere Ansprüche auf Ersatz eines unmittelbaren Schadens sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder aber einer sonstigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen.
Ist das Geschäft für beide Teile ein Handelsgeschäft i.S. von § 343 HGB, haften wir für solche Schäden in voller Schadenshöhe bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, außerdem dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, aber in diesem Falle der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.
 
6. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten bei Lagerung in unserem Werk, mindestens jedoch _ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit einer angemessenen verlängerten Frist zu beliefern.
 
7. Abnahme: Wird Abnahme gewünscht, so sind deren Bedingungen spätestens bei Vertragsabschluß festzulegen. Die Abnahme hat stets auf dem Lieferwerk, unverzüglich nach gemeldeter Abnahmebereitschaft zu erfolgen. Die Kosten der Abnahme gehen zu Lasten des Käufers. Unterläßt der Käufer die Abnahme, so gilt die Ware mit Verlassen des Lieferwerkes als bedingungsgemäß geliefert.
 
VI. Versand und Gefahrübergang
 
1. Die Gefahr geht, wenn nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, zu dem die Ware an den Spediteur oder Frachtführer übergeben wird, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers. Dies gilt auch im Falle von Teillieferungen sowie dann, wenn wir noch andere Leistungen, wie z.B. die Versendungskosten oder die Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.
 
2. Wird der Versand der Ware durch Umstände verzögert, die vom Käufer zu vertreten sind, geht die Gefahr auf diesen über, sobald die Ware versandbereit ist.
 
3. Wir sind nicht verpflichtet, die Ware für den Versand zu versichern. Auf Wunsch des Käufers sind wir allerdings bereit, die Ware auf seine Kosten zu versichern.
 
VII. Eigentumsvorbehalt
 
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Verbindlichkeiten des Käufers aus der mit uns bestehenden Geschäftsverbindung unser Eigentum. Dies gilt auch für diejenigen Waren, auf deren Lieferung eine Zahlung des Käufers ausdrücklich bezogen wird. Bei laufender Rechnung sichert das vorbehaltene Eigentum unsere jeweilige Saldoforderung.
 
2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und zu seinen normalen Geschäftsbedingungen solange, wie er nicht in Verzug ist, weiter zuveräußern. Er ist aber in diesem Falle verpflichtet, sich gegenüber seinen Kunden das Eigentum an der vorbehaltenen Ware bis zur vollständigen Bezahlung durch diese vorzubehalten. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen, darf der Käufer ohne unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung nicht vornehmen. Bei Verzug des Käufers oder bei einer erheblichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse sind wir ohne weiteres berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und anderweitig zu veräußern. Der Käufer ist verpflichtet, uns den Zutritt zu seinen Räumen und die Besitznahme an der in unserem Eigentum stehenden Ware zu gestatten.
 
3. Der Käufer tritt uns hiermit alle ihm aus einer Veräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Ansprüche gegen seine Kunden unter Einschluß aller Nebenrechte zur Sicherung aller uns gegen ihn zustehenden Ansprüche ab. Der Käufer wird ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen.
Bei Verzug des Käufers oder wenn ein Konkurs- oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren über sein Vermögen beantragt, eröffnet wird, oder ein Scheck/Wechsel des Käufers zu Protest geht, sind wir berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und zu verlangen, daß der Käufer uns sämtliche abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle die zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die entsprechenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Sollte ein Abnehmer des Käufers auf einem Abtretungsverbot bestehen, ist dies durch den Käufer vor Abschluß des Weiterverkaufs unverzüglich an uns mitzuteilen. Können durch den Käufer nicht ausreichende anderweitige Sicherheiten für unsere Forderungen gegeben werden, sind wir in diesen Fällen berechtigt, die Weiterveräußerung der von uns gelieferten Waren an diejenigen Abnehmer, die auf Abtretungsverboten bestehen, zu untersagen.
 
4. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Anforderungen Auskunft über den Bestand an Vorbehaltsware und hinsichtlich der an uns abgetretenen Forderungen zu geben. Sollte ein Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen erfolgen, hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten und uns bei der Geltendmachung unserer Rechte zu unterstützen. Er ist verpflichtet, seinerseits alle notwendigen Rechtsbehelfe zur Wahrung unserer Rechte zu ergreifen.
 
5. Sofern der Wert der für uns insgesamt bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die darüber hinausgehenden Sicherungen freizugeben.
 
6. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern uns der Käufer nicht nachgewiesen hat, daß er die Versicherung selbst abgeschlossen hat.
 
VIII. Gewährleistung
 
1. Ansprüche des Käufers wegen Mangelhaftigkeit der Lieferung sind ausgeschlossen, wenn offensichtliche Mängel nicht innerhalb von 6 Wochen nach Ankunft der Lieferung am Bestimmungsort schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels angezeigt werden und die fehlerhafte Ware an uns zurückgesandt wurde. Die für Kaufleute geltenden weitergehenden Vorschriften der §§ 377 und 378 HGB über die Untersuchungs- und Rügepflicht bleiben unberührt. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge entscheidet der Eingang bei uns; eine Beanstandung gegenüber Vertretern, Maklern und Agenten ist nicht genügend. Nicht rechtzeitig und nicht ordnungsgemäß gerügte Ware gilt als genehmigt.
 
2. Unsere Gewährleistungspflicht für vertragliche Ansprüche jedweder Art beträgt 6 Monate seit Beginn der Benutzung, längstens jedoch 18 Monate seit der Ablieferung.
 
3. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt vom Zeitpunkt der bei uns eingegangenen rechtzeitigen Rüge an, in 6 Monaten, sofern nicht ohnehin schon Verjährung durch Ablauf der in Ziffer 2. festgelegten Gewährleistungsfristen eingetreten ist.
 
4. Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Lassen wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder eine Ersatzlieferung zu leisten, oder ist die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich oder mißlingt, hat der Käufer nach seiner Wahl das Recht, Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Sämtliche weitergehenden Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen; das gilt insbesondere auch bei Schäden, die nicht an den gelieferten Waren entstehen, sofern uns insoweit nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder aber eine sonstige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zu Last fällt. Ist das Geschäft für beide Teile ein Handelsgeschäft, gelten die unter u. 5. dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen aufgeführten weitergehenden Einschränkungen der Haftungen für solche Schäden entsprechend.
Nur in dringenden Fällen der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, worüber wir sofort zu verständigen sind, hat der Käufer auch das Recht, den Mangel/Fehler selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
 
5. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die aus den nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind.
 
6. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir - insoweit, als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschl. des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues. Falls dies noch Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, tragen wir darüber hinaus die Kosten für die von uns gestellten Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen fallen die Kosten dem Käufer zur Last.
 
7. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
 
8. Für Schäden, die durch vom Käufer oder Dritten unsachgemäß und ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten entstehen, übernehmen wir keine Haftung.
 
9. Jede Lieferung oder Teillieferung gilt in bezug auf Reklamationen, Mängelrügen und Gewährleistungsrechte als selbständiges Geschäft. Mängel bei einer (Teil-)Lieferung sind ohne Rechtsfolgen für andere Lieferungen.
 
10. Für Folgeschäden haftet Eurolux nicht, sofern eine Haftung z.B. wegen Vorsatz nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

11. Für gebrauchte Tanks und Artikeln wird grundsätzlich keine Garantie und Gewährleistung für Schäden übernommen. Gekauft wie gesehen.

 
IX. Exportklausel
 
Eine Ausfuhr von uns gelieferter Ware über die Bundesgrenzen darf nicht stattfinden. Bei Zuwiderhandlungen ist der Käufer verpflichtet, uns Auskunft über den Verbleib der Ware und über seine Veräußerungsbedingungen zu erteilen; er haftet uns für alle aus den Zuwiderhandlungen entstehenden Schäden.
 
X. Haftung für die Verletzung von Nebenpflichten
 
Wenn durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unsererseits der Liefergegenstand vom Käufer infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, haften wir entsprechend Ziffer VIII, desgleichen gilt, wenn die Nebenpflichtverletzung eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten darstellt.
 
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand und obligatorische aussergerichtliche Streitschlichtung
 
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist bei allen Streitfragen aus oder im Zusammenhang mit einer Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag Würzburg, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Gerichtsstand Würzburg gilt auch als vereinbart, wenn der Käufer im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Wechsel- und Scheckverfahren.
 
Vor Anrufung eines staatlichen Gerichts ist ein Gütestellenverfahren bei einer geeigneten staatlich anerkannten Gütestelle, die das Verfahren der Mediation anwendet, durchzuführen.
Falls keine geeignete Gütestelle bekannt ist, soll der Bundesverband der Gütestellen e.V., Berlin
eine geeignete Gütestelle auuswählen. Ein staatliches Gericht darf – auch zur Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens – nur angerufen und tätig werden, nachdem die Gütestelle das
Gütestellenverfahren für beendet oder gescheitert erklärt hat.
 
XII. Sonstiges
 
Ein Auftrag oder einzelne Ansprüche daraus können ohne unsere schriftliche Einwilligung weder ganz noch teilweise abgetreten oder auf einen anderen übertragen werden.
Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt. In diesem Falle sind die Parteien verpflichtet, eine der ungültigen Bestimmung wirtschaftlich nahekommende Regelung zu treffen.
Die vorstehenden Vertragsbestimmungen können nur in schriftlicher Form abgeändert werden. Auch diese schriftliche Vereinbarung kann nur schriftlich geändert werden.